Aktuelle Rechtssprechung

Aktuelle Informationen aus dem Betreuungsrecht

Zur Unwirksamkeit einer Vorsorgevollmacht
(BGH, Beschluss vom 29. Juli 2020 – XII ZB 106/20 )

  • Kann die Unwirksamkeit einer Vorsorgevollmacht nicht positiv festgestellt werden, bleibt es bei der wirksamen Bevollmächtigung (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 03.02.2016 – XII ZB 425/14 – FamRZ 2016, 701)
  • Die Frage, ob der Betroffene im Zeitpunkt der Vollmachterteilung nach § 104 Nr. 2 BGB geschäftsunfähig war, hat das Gericht nach § 26 FamFG von Amts wegen aufzuklären. Dabei ist die Geschäftsunfähigkeit nach § 104 Nr. 2 BGB kein medizinischer Befund, sondern ein Rechtsbegriff, dessen Voraussetzungen das Gericht unter kritischer Würdigung des Sachverständigengutachtens festzustellen hat.

https://www.reguvis.de/betreuung/aktuelles/rechtsprechung/rechtsprechung-details/artikel/zur-unwirksamkeit-einer-vorsorgevollmacht-39427.html

Wohngeldreform 2023 – Wohngeld verdoppelt sich

Der Bundesrat hat den Gesetzesentwurf zu dem Wohngeldgesetz 2023 – “ Wohngeld-Plus Gesetz“, der von der Bundesbauministerin Klara Geywitz (SPD) am 23.09.2022 vorgelegt wurde, am 25.11.2022 zugestimmt, nachdem diese bereits am 10.11.2022 vom Bundestag beschlossen wurde. Damit wird das Wohngeld-Plus ab dem 01.01.2023 offiziell eingeführt. Insgesamt wird sich das Wohgeld ab dem Jahre 2023 mehr als verdoppeln – was auch unsere Berechnungen mit dem Wohngeldrechner auf Grundlage der neuen Berechnungsformeln, sowie teilweise geänderten Mietstufen ab 2023 zeigen.

Nach akutellen Statistiken (Ende 2021) liegt das Wohngeld bei durchschnittlich 180 Euro monatlich. Ab 2023 soll es aufgrund der Wohngelderhöhung auf durchschnittlich 370 Euro je Wohngeldhaushalt steigen.

Der Berechtigtenkreis wird deutlich ausgeweitet. Durch die Reformierung des Wohngeldes wird sich der Kreis der Wohngeldberechtigten von derzeit ca. 600.000 auf 2000.000 Haushalte erweitern. Künftig werden Haushalte, welche Einkommen auf Mindestlohn-Niveau (12 Euro je Arbeitsstunde) ab Oktober 2022 erzielen, bereits einen Wohngeldanspruch haben. Zudem werden auch die Einkommensgrenzen abgesenkt. Während aktuell noch 50% des Einkommens bei der Berechnung zum Wohngeld für Wohnkosten aufgewandt werden müssen, sollen es nach der Wohngeldreform nur noch 40% sein. Bei der Berechnung des Mindesteinkommens muss berücksichtigt werden,dass sich der aktuelle ALG II Regelsatz zum Jahreswechsel von 449 Euro für eine alleinstehende Persona auf 502 Euro bei dem ab dem 01.01.2023 geltenden Bürgergeld erhöht. Heizung und Warmwasser wird seperat berücksichtigt. Nach dem aktuellen Gesetzesentwurf werden hierfür 2 Euro je Quadratmeter Wohnfläche veranschlagt, die zu einer durchschnittlichen Erhöhung des Wohngeldes um 1,20 Euro pro Quadratmeter führen.

Einmaliger Heizkostenzuschuss 2022

Aus dem zweiten Entlastungspaket erhalten Wohngeldberechtigte in 2022 einen automatischen Heizkostenzuschuss in Höhe von mindestens 270 Euro (bei Alleinstehenden). In einem 2 Personenhaushalt sind es 350 Euro und für jedes weitere Familienmitglied weitere 70 Euro. Eine vierköpfige Familie erhält bspw. also einen einmaligen Heizkostenzuschuss von 420 Euro. Vorraussetzung ist allerdings, das der Wohngeldhaushalt in der Zeit von Oktober 2021 bis März 2022 mindestens einen Monat Wohngeld bezogen hat.

Heizkosten – Entlastungsbetrag

Die Staffelung für den Betrag zur Entlastung bei den Heizkosten können Sie der nachfolgenden Tabelle entnehmen: zu berücksichtigende Haushaltsmitglieder / Betrag der Heizkosten Entlastung

  • 1 = 14,40€
  • 2 = 18,60 €
  • 3 = 22,20€
  • 4 = 25,80 €
  • 5 = 29,40 €
  • Jedes weitere zu berücksichtigende Haushaltsmitglied = 3,60€

Grundlegend für die Wohngeldberechnung sind: Angaben zur Wohnung, Anzahl der Haushaltsmitglieder, Einkommen des Wohngeldhaushaltes

Die relevanten Mietstufen finden Sie in den Mietstufentabellen der einzelnen Bundesländer.

BTHG ab 01.01.2020

Das sogenannte Bundesteilhabegesetz (BTHG) revolutioniert das Behindertenrecht und soll Menschen mit Behinderungen zu mehr Teilhabe und individueller Selbstbestimmung verhelfen. Erste Änderungen traten bereits 2017 in Kraft, die vollständige Umsetzung soll bis 2023 abgeschlossen sein.

Weitere Informationen befinden sich auf der Website des KSV Sachsen.

Logo des Freistaat SachsenDiese Maßnahme wird mitfinanziert durch Steuermittel auf der Grundlage des vom Sächsischen Landtag beschlossenen Haushaltes.